18 aus, dass diese auch D.________ zeige und im Garten entstanden sei, sie nehme an, dass der Beschuldigte diese gemacht habe (pag. 260 Z. 377 ff.). Die Aufnahme von D.________ gemäss Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift sei schon älter (pag. 260 Z. 382). Betreffend den übrigen ihr vorgehaltenen Aufnahmen führte G.________ weiter aus, dass die Aufnahme gemäss Beilage Nr. 7 (grundsätzlich angezogener D.________ mit freigelegtem Penis; pag. 269) schätzungsweise entstanden sein könnte, als D.________ anfangs zweite Klasse gewesen sei (pag. 256 Z. 178 ff.). Auf Vorhalt des Videos des gefesselten D.