Bezüglich der Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift gab G.________ zu Protokoll, D.________ sei damals noch kleiner gewesen, er dürfte im Kindergarten gewesen sein, als das Video entstanden sei (pag. 259 Z. 303 f.). Zu der Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.6. der Anklageschrift führte G.________ aus, dass dies eine Phase gewesen sei, wo D.________ sich gerne so gezeigt, die Hosen heruntergelassen und sich so präsentiert habe (pag. 259 Z. 327 f.). Bei den Aufnahmen im Pool dürfte D.________ in der 1./2. Klasse gewesen sein (pag. 256 Z. 184 ff.; Anklageschrift Ziff. 1.1.8.). Zu der Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift führte G.________ lediglich