Nach dem Gesagten geht auch die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass der Beschuldigte das Gesäss von D.________ in den besagten Aufnahmen explizit und damit bewusst fokussiert hat. Die Vorinstanz hat sich zum Alter der Aufnahmen bzw. deren Herstellungsdatum nicht geäussert. Gemäss Ziff. 1.1.5. und 1.1.6. der Anklageschrift sind Erstellungsdatum und Alter von D.________ betreffend die Aufnahmen «CLIP0071.AVI» und «000802.avi» unbekannt. Die Fotos von D.________ auf der blauen Abdeckung (Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift) seien vermutungsweise im Frühling/Sommer 2011 erstellt worden und die Fotos gemäss Ziff.