Dass eine differenzierte Fokussierung ohne Display und Zoom-Funktion möglich ist, zeigt sich im Übrigen auch an der Aufnahme «GOPR8346.MP4», in welcher der gefesselte D.________ zunächst in der Gartenumgebung gefilmt wird und daraufhin eine klare Fokussierung auf sein Gesäss sowie auf seinen Penis erfolgt (Sek. 15-19 und 39 ff.; pag. 76). Der Argumentation des Beschuldigten, wonach eine bewusste Fokussierung mit der GoPro nicht möglich sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten geht auch die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass der Beschuldigte das Gesäss von D.________ in den besagten Aufnahmen explizit und damit bewusst fokussiert hat.