Die übrigen hier in Frage stehenden Aufnahmen weisen eine andere Signatur auf: «CLIP0071.AVI» (pag. 141; Ziff. 1.5.1. der Anklageschrift) und «CLIP000802.avi» (pag. 143; Ziff. 1.6.1. der Anklageschrift). Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch festgehalten werden, dass durch die Positionierung einer Kamera eine Fokussierung auf gewisse Bereiche möglich ist, auch wenn diese über kein Display bzw. über keine Zoom- Funktion verfügt.