Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht ohne Weiteres als erstellt gelten kann, dass die besagten Aufnahmen (Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9. der Anklageschrift) allesamt mit einer GoPro aufgenommen wurden. Die sich in den Akten befindlichen Aufnahmen mit der GoPro weisen eine entsprechende Signatur auf (etwa «GOPR8344.MP4», «GOPR8347.MP4» oder «GOPR8346.MP4» [pag. 76]; Hervorhebungen durch die Kammer). Eine solche Signatur findet sich allerdings nur bei der Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift («GOPR2450.JPG»; pag. 156). Die übrigen hier in Frage stehenden Aufnahmen weisen eine andere Signatur auf: «CLIP0071.AVI» (pag.