Die Antwort von D.________ erweckt den Eindruck, als wäre er sich nicht sicher, ob dies üblich bzw. in Ordnung ist, weshalb er dann auch etwas relativiert. Der Beschuldigte bestreitet im Rahmen seiner Berufungsbegründung weiter, das Gesäss von D.________ bewusst fokussiert zu haben, solches sei bei der Aufnahme mit einer GoPro kaum möglich. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht ohne Weiteres als erstellt gelten kann, dass die besagten Aufnahmen (Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9. der Anklageschrift) allesamt mit einer GoPro aufgenommen wurden.