Insbesondere die Reaktion von D.________ auf das fragliche Fesselungsvideo zeigt jedoch, dass er sich nicht nur der Brisanz des fraglichen Videos, sondern auch der Gesamtsituation seines Vaters bzw. des Beschuldigten (laufendes Strafverfahren) bewusst gewesen sein musste. Ansonsten wäre es kaum erklärbar, dass er sich an dazumal relativ junge Vorkommnisse (Fesselungsvideo) angeblich nicht zu erinnern vermochte, jegliche Umstände, die seinen Vater bzw. den Beschuldigten in irgendeiner Form belasten könnten, hingegen übereifrig – und teilweise vor Beendigung der Frage – verneinte.