Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daraus aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass D.________ – auch in der Vergangenheit – eine angespannte Beziehung zu seinem Vater hatte und sich dessen Aufmerksamkeit ersehnte. So fand die besagte Befragung erst im Juni 2016 statt und zwischenzeitlich bekamen der Beschuldigte und G.________ ein weiteres Kind (E.________, geb. .________) – was bekanntermassen auch einen Einfluss auf die Aufmerksamkeit der Eltern gegenüber älte-