_ anlässlich seiner Videobefragung vom 14. Juni 2016 (pag. 299) kann entnommen werden, dass dieser auf die Frage nach dem Verhältnis zu seinem Vater offensichtlich betroffen reagierte und aussagte, er wünsche sich, dass sein Vater mehr zu Hause sei (Videobefragung, ab 16:46:30) bzw. er mit seinem Vater mehr unternehmen könne (Videobefragung, ab 16:55:57; D.________ kämpft hierbei sichtlich mit den Tränen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daraus aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass D.________ – auch in der Vergangenheit – eine angespannte Beziehung zu seinem Vater hatte und sich dessen Aufmerksamkeit ersehnte.