259 Z. 333; pag. 286]). Zwar zeigen die entsprechenden Aufnahmen auch auf, dass sich D.________ nicht nur dann auffällig verhält, wenn der Beschuldigte filmt bzw. fotografiert. Daraus lassen sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – aber noch keine endgültigen Schlüsse ziehen. D.________ wurde über mehrere (prägende) Jahre in seinem sexualisierten Verhalten vor der Kamera bestärkt, indem es vom Beschuldigten aufgenommen bzw. fotografiert wurde und dieser das Verhalten von D.________ als angeblich «normale Phase» bzw. «lustig» empfunden hat, aber auch vom Filmen einer (von ihm selber) als «eigenartig» bezeichneten Situation nicht Halt gemacht hat.