259 Z. 338). Auch dies scheint in Anbetracht der Umstände, dass es sich – gemäss Aussagen des Beschuldigten – um «normale» Aufnahmen gehandelt habe (welche die alltäglichen Situationen festgehalten haben sollen), doch merkwürdig. Schliesslich waren die besagten Aufnahmen zumindest für die Kindsmutter nicht über alle Zweifel erhaben, gab sie doch selber an, dass sie zumindest die Aufnahmen mit der Fokussierung auf die Geschlechtsteile nicht aufbewahren bzw. wieder löschen (pag. 257 Z. 237 f.) respektive Solches gar nicht erst filmen würde (Aufnahme, bei der D.________ sein gespreiztes Gesäss in die Kamera streckt [pag. 259 Z. 333;