Dass entsprechendes Verhalten nicht gewöhnliches «Herumblödeln» darstellt, wird nicht zuletzt auch dadurch klar, dass die ebenfalls anwesende G.________ das Verhalten hörbar kritisiert. Insofern ist auch davon auszugehen, dass G.________ die ähnlichen Verhaltensweisen von D.________, welche nunmehr beurteilt werden sollen (Ziff. 1.1.5., 1.1.6., 1.1.8. –1.1.10. der Anklageschrift), ebenfalls kritisiert hätte, wäre sie anwesend gewesen. Allerdings waren ihr die besagten Aufnahmen vor ihrer Einvernahme mehrheitlich unbekannt (etwa pag. 256 Z. 168; pag. 258 Z. 280; pag. 259 Z. 338).