15 D.________ keine entsprechende Fokussierung auf die Geschlechtsteile des Mädchens vor. Als jedoch das besagte Mädchen die Kamera übernimmt und D.________ gefilmt wird, zeigt dieser wiederum das bereits in den vom Beschuldigten gemachten Aufnahmen offensive und auffällige Verhalten. So beginnt er etwa an seinem Penis herumzuspielen und spreizt sein Gesäss in merkwürdiger Weise in die Kamera (pag. 747). Dass entsprechendes Verhalten nicht gewöhnliches «Herumblödeln» darstellt, wird nicht zuletzt auch dadurch klar, dass die ebenfalls anwesende G.________ das Verhalten hörbar kritisiert.