153) seinen Penis bzw. auf dem Foto «GOPR2450.JPG» (pag. 156) sein Gesäss direkt für die Kamera präsentierte, während er in – offensichtlich – älteren Videos noch keine derart auffälligen Verhaltensweisen zeigte bzw. über ein «normales» Schamgefühl verfügte, in dem er etwa seine Kleider zurückverlangte (Video «18022011015.mp4»; pag. 402; Screenshots pag. 140) oder etwa eine abwehrende Bewegung gegen die Kamera machte und den Beschuldigten bat, mit dem Filmen aufzuhören (Video «000773.avi» pag. 402; Screenshots pag. 139). Das ungewöhnliche Verhalten von D.________ ist weiter auch auf den von der Verteidigung eingereichten Videos erkennbar.