___ gewesen» (pag. 89 Z. 394 f.). Dass sein Filmen bzw. Fotografieren einen Einfluss auf das sexualisierte Verhalten von D.________ hatte bzw. er die entsprechenden Situationen damit auch förderte, muss dem Beschuldigten nach dem Gesagten bewusst gewesen sein. Merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass der Beschuldigte – auf Vorhalt einer Fotografie, in welcher D.________ sein Gesäss in Richtung Kamera streckt und die Pobacken stark auseinanderzieht (pag. 156) – einerseits angab, er (D.________) habe vielleicht etwas provozieren wollen, das Verhalten sei eigenartig. Das Verhalten müsse weiter abgeklärt werden (pag. 184 Z. 640 ff.).