92 Z. 572 f.). Dabei bestritt der Beschuldigte, dass insbesondere D.________ oft nackt gefilmt und fotografiert worden sei und führte hierzu aus, dass sie eine Kamera gekauft und diese ausprobiert hätten. Den Fotos würden vielleicht hunderte oder tausende Filmfragmente gegenüberstehen, die er nicht als verdächtig ansehe (pag. 170 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt, dass sich D.________ auf einigen Fotos und Videos explizit nackt präsentiere, entgegnete der Beschuldigte, es seien lustige Situationen im Garten gewesen. Sie seien im Garten gewesen und hätten Blödsinn gemacht. Er (D.________) habe eine Phase in der Entwicklung gehabt, wo er dies thematisiert habe.