Bezüglich des Auslösers für die hier in Frage stehenden Handlungen von D.________ fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte mehrfach auf eine Phase von D.________ verwies, wo dieser von sich aus mit seiner Nacktheit herumgeblödelt haben solle. So führte er – auf Vorhalt des Printscreens Beilage Nr. 18 – etwa aus, dass es sich um eine kindliche Phase gehandelt habe, bei welcher er (D.________) mit dem Stuhlgang und der Nacktheit spiele und sich präsentiere (pag. 90 Z. 468 ff.). Auch auf den Bildern zum Poolbau habe er (D.________) von sich aus mit seiner Nacktheit herumgeblödelt (pag. 92 Z. 572 f.).