13 in den Aufnahmen (Videos und Fotos) ersichtlichen Handlungen animiert bzw. verleitet hat, ob er dabei teilweise das Gesäss von D.________ bewusst fokussiert hat und wann diese Aufnahmen bzw. Handlungen stattgefunden haben. Letzteres wird bereits an dieser Stelle behandelt, zumal es sich bei den Aufnahmen gemäss den Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. – 1.1.13 der Anklageschrift um dieselben Aufnahmen wie in den Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. – 1.1.10. der Anklageschrift handelt. Bezüglich des Auslösers für die hier in Frage stehenden Handlungen von D._