Was als harmlose, kindliche Neugier begonnen habe, sei aufgrund der Verstärkung durch den Beschuldigten aber auf ein für ein Kind untypisches sexualisiertes Verhalten gesteigert worden. Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten derart Einfluss auf D.________ genommen, dass es zu den besagten Handlungen gekommen sei. Für weitergehende Ausführungen wird auf die Stellungnahme vom 7. Januar 2020 verwiesen (pag. 1019 ff.). 10.6 Beweiswürdigung der Kammer Wie unter Ziff. 10.3 hiervor bereits ausgeführt, ist im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung zu klären, ob der Beschuldigte seinen Sohn D.________ zu den