Für eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bleibe daher kein Raum. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschuldigte so stark Einfluss auf D.________ genommen habe, dass es zu einer Konditionierung gekommen sei. Die Einflussnahme lasse sich aufgrund verschiedener Beispiele aufzeigen. Natürlich gebe es eine Phase, in welcher Kinder ihren Körper erforschen würden und auch am Körper der Eltern interessiert seien. Was als harmlose, kindliche Neugier begonnen habe, sei aufgrund der Verstärkung durch den Beschuldigten aber auf ein für ein Kind untypisches sexualisiertes Verhalten gesteigert worden.