10.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2020 im Wesentlichen, die fraglichen Aufnahmen seien während einer Zeitspanne von mehreren Jahren aufgenommen worden. Das Video, welches D.________ nackt und gefesselt im Garten zeige, sei im Frühling/Sommer 2015 entstanden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der dazumal .________-jährige D.________ keine Aussagen zu der (früheren) Beziehung zu seinem Vater machen könne. Für eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bleibe daher kein Raum.