__ vergleichbare Handlungen auch vor einem Mädchen vorgenommen und er habe teilweise auch bereits «Faxen» gemacht, als der Beschuldigte mit der Aufnahme begonnen habe. Sodann scheitere die behauptete Konditionierung auch deshalb, weil keine Hinweise bestehen würden, dass D.________ im Zeitraum der fraglichen Aufnahmen die väterliche Aufmerksamkeit begehrt habe. Für weitergehende Ausführungen wird auf die Berufungserklärung vom 5. November 2019 bzw. die Replik vom 5. März 2020 verwiesen (pag. 985 ff.; pag. 1046 ff.). 10.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft