Zudem habe der Beschuldigte nicht bewusst auf das Gesäss von D.________ fokussiert und es sei notorisch, dass ein eigentlicher Fokus mit einer GoPro kaum möglich sei. Im Rahmen der Replik vom 5. März 2020 führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht ursächlich für die Handlungen von D.________ gewesen sei. So habe D.________ vergleichbare Handlungen auch vor einem Mädchen vorgenommen und er habe teilweise auch bereits «Faxen» gemacht, als der Beschuldigte mit der Aufnahme begonnen habe.