Im Verhältnis zur Anzahl der bestehenden Aufnahmen von D.________ sei dieser kaum je nackt abgebildet. Es sei sodann verfehlt, aufgrund der alleinigen Tatsache, dass er kinderpornografische Darstellungen besitze und konsumiert habe, die Aufnahmen von D.________ ebenfalls in diesem Kontext zu betrachten. Zudem habe der Beschuldigte nicht bewusst auf das Gesäss von D.________ fokussiert und es sei notorisch, dass ein eigentlicher Fokus mit einer GoPro kaum möglich sei.