10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.5.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, es sei aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass D.________ die väterliche Aufmerksamkeit im Zeitraum der fraglichen Aufnahmen weder ersehnt noch begehrt habe. So könne von den Aussagen von D.________ anlässlich seiner Videobefragung vom 14. Januar 2016 nicht auf seine Beziehung zum Beschuldigten vor über vier Jahren geschlossen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass dazwischen seine Schwester zur Welt gekommen sei und D._______