11 D.________ zu den in den Aufnahmen (Videos und Fotos) ersichtlichen Handlungen animiert bzw. verleitet hat, ob er dabei teilweise bewusst auf das Gesäss von D.________ fokussiert hat und wann diese Aufnahmen bzw. Handlungen stattgefunden haben. Ob es sich schliesslich tatsächlich um sexuelle Handlungen handelte, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 10.4 Beweismittel Der Kammer liegen nachfolgende Beweismittel vor: Der Berichtsrapport vom 18. Juni 2015 (pag. 413 f.), der Berichtsrapport vom 23. Juni 2015 (pag.