zu den entsprechenden Handlungen verleitet habe und Letzterer die väterliche Aufmerksamkeit ersehnt und begehrt habe. Bestritten ist sodann weiter, dass die Aufnahmen nach dem 29. Januar 2012 entstanden seien und der Beschuldigte in den Aufnahmen gemäss Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9. der Anklageschrift bewusst das Gesäss von D.________ fokussiert habe. Nach dem Gesagten ist nachfolgend einzig zu klären, ob der Beschuldigte seinen Sohn