10.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschuldigte durch sein gesamtes Verhalten, namentlich aber durch das einschlägige Filmen und Fotografieren, derart Einfluss auf D.________ genommen habe, dass dieser die erwähnten Handlungen vorgenommen bzw. sich in den entsprechenden Posen eingefunden habe (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 839). 10.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte die in den Ziff.