10 digten muss aufgrund seiner eigenen Aussagen klar gewesen sein, was im Rahmen besagter Anklageziffer aufgegriffen bzw. ihm vorgeworfen wurde. Er verfügte damit über alle notwendigen Informationen, um sich hinreichend verteidigen zu können. Solches ist im bisherigen Verfahren denn auch geschehen, zumal der Beschuldigte nunmehr Einwände gegen die besagte Bearbeitung vorbringt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Allgemeine Ausführungen