Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten musste gestützt auf die Beschreibung des Sachverhalts klar sein, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird, zumal er im Rahmen des Strafverfahrens selber zu Protokoll gab, Fotografien zu bearbeiten bzw. als künstlerische Arbeit zu verwenden (etwa pag. 89 Z. 424 ff.; pag. 181 Z. 517 ff.). So ging es – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – auch im Rahmen dieser besagten Aufnahmen von D.________ um «die Figuration der Arbeiten» (pag. 182 Z. 555 ff.). Die von der Staatsanwaltschaft aufgegriffene Bearbeitung war demnach nicht aus der Luft gegriffen. Dem Beschul-