Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, der Anklageschrift könne nicht entnommen werden, inwiefern er das in der Anklageziffer 3.1.11. genannte Foto bearbeitet haben soll. Der Tatvorwurf sei damit nicht genügend konkretisiert und verletze den Anklagegrundsatz (pag. 995 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.