Wie die nachfolgende Beweiswürdigung zeigen wird (Ziff. 10.6 und 11.6 hiernach), ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass die gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. angeklagten Herstellungshandlungen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2019 bereits über sieben Jahre zurücklagen bzw. vor dem 29. Januar 2012 begangen wurden, womit sie bereits verjährt sind. Für verjährte Sachverhalte kann definitiv kein Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Folglich ist das Strafverfahren wegen der Herstellung der Pornografie gemäss den Ziff.