III. 2. Absatz 2 des erstinstanzlichen Dispositivs. Für das anwendbare Recht kann auf die Ausführungen in Ziff. 6 hiervor verwiesen werden. Wenn das strafbare Verhalten andauert, beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem das Verhalten aufhört (Art. 98 Bst. c aStGB). Erfasst werden damit die sogenannten Dauerdelikte, worunter auch der Besitz von Pornografie fällt. Betreffend die vorliegend zu beurteilenden Tatbestandsvarianten des Besitzens ist nach dem Gesagten auf dessen jeweilige Beendigung, mithin auf die Hausdurchsuchung bzw. Sicherstellung der elektronischen Geräte vom 18. Juni 2015 abzustellen (pag. 407 ff.;