Dauerdelikte seien nach neuem Recht zu beurteilen. Als Dauerdelikt ende der Besitz vorliegend erst mit der Hausdurchsuchung, als die entsprechenden Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt worden seien. Damit liege in Bezug auf den Besitz ein Tatzeitraum bis zum 18. Juni 2015 vor, womit nicht von einem Verjährungseintritt die Rede sein könne (pag. 1024). 7.2 Erwägungen der Kammer Die Frage einer allfälligen Verjährung stellt sich vorliegend lediglich im Rahmen der Herstellung und des Besitzes von Pornografie gemäss Ziff. III. 2. Absatz 2 des erstinstanzlichen Dispositivs.