Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2020, dass in Bezug auf die Erstellungszeitpunkte im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante des Erstellens von Pornografie auf die Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 und auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werde. Es sei nebst der Herstellung auch der Besitz angeklagt, bei dem es sich typischerweise um ein Dauerdelikt handle, welches im vorliegenden Fall mindestens bis am 18. Juni 2015 angedauert habe. Dauerdelikte seien nach neuem Recht zu beurteilen.