Es sei auf die glaubhaften Aussagen von G.________ abzustellen, wonach D.________ noch im Kindergartenalter gewesen sei und daher sei zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass auch diese Aufnahmen vor dem besagten Stichdatum erstellt worden seien. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2020, dass in Bezug auf die Erstellungszeitpunkte im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante des Erstellens von Pornografie auf die Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 und auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werde.