Die Aufnahmen in den Ziff. 3.1.12. und 3.1.13. seien gemäss Anklageschrift vermutungsweise am 13. Juli 2012 und am 15. Oktober 2013 erstellt worden. Die Daten würden sich nur vermutungsweise und damit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmen lassen und auch den Akten lasse sich kein sicheres Aufnahmedatum entnehmen. Auch müsse der Zeitpunkt der Abspeicherung bekanntlich nicht mit dem Aufnahmedatum übereinstimmen. Es sei auf die glaubhaften Aussagen von G.______