Es sei hierzu auf die glaubhaften Aussagen von G.________ abzustellen. Jedenfalls sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese im Kindergartenalter von D.________ und damit vor dem Stichdatum vom 29. Januar 2012 erstellt worden seien. Die in Ziff. 3.1.11. genannte Aufnahme sei gemäss Anklageschrift am 24. April 2011 erstellt worden. Wie das Beweisergebnis gezeigt habe, sei diese in der Folge nicht bearbeitet worden, weshalb auch diese vor besagtem Stichdatum erstellt und der diesbezügliche Tatvorwurf einzustellen sei. Die Aufnahmen in den Ziff.