8 Kanton Bern und unter Ausrichtung einer gerichtlich zu bestimmenden Entschädigung für die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verteidigungskosten (pag. 986). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Anklageschrift nicht entnommen werden könne, wann die Aufnahmen gemäss Ziff. 3.1.5. und 3.1.6. der Anklageschrift erstellt worden seien. Es sei hierzu auf die glaubhaften Aussagen von G.________ abzustellen.