Da am 1. Januar 2018 sodann die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten sind und diese – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 15 hiernach) – für den Beschuldigten auch nicht milder sind, ist für die Strafzumessung (und entsprechend auch in Bezug auf den revidierten Art. 197 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis am 1. Januar 2018 geltenden alten Fassung anwendbar. Sofern nachfolgend die Bestimmungen des StGB in seiner bis am 30. Juni 2014 geltenden Fassung zur Anwendung gelangen, wird dies entsprechend vermerkt («aStGB bis 30.06.2014»).