Diesen Ausführungen folgend, ist für die angeklagte Herstellung von Pornografie, soweit angeblich vor dem 1. Juli 2014 begangen, altes Recht anwendbar (d.h. das Strafgesetzbuch in seiner bis am 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Hinsichtlich des für denselben Zeitraum vorgeworfenen Besitzes ist demgegenüber der revidierte Art. 197 StGB massgebend. Letzteres gilt im Übrigen auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 3.1.14. der Anklageschrift in seiner Gesamtheit. Da am 1. Januar 2018 sodann die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten sind und diese – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff.