3bis aStGB und Art. 197 Abs. 5 StGB) erhöht. Bezüglich des Herstellens von Kinderpornografie zum Eigenkonsum (Art. 197 Ziff. 3 aStGB und Art. 197 Abs. 5 StGB) hat die Strafandrohung keine Änderung erfahren (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Sodann beträgt die Verfolgungsverjährung nicht mehr sieben, sondern zehn Jahre (bei Eigenkonsum; Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB; Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Zu beachten ist schliesslich, dass mit der Revi-