1 StGB) betreffend, hat das StGB seither keine Änderungen erfahren, weshalb die neuen Bestimmungen nicht milder sind und entsprechend altes Recht zur Anwendung gelangt. Am 1. Juli 2014 trat der in Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (sog. Lanzarote-Konvention) revidierte Art. 197 StGB in Kraft. Mit der Revision des Tatbestandes der Pornografie wurde die Maximalstrafe für den Besitz von Kinderpornografie (zum Eigenkonsum) von einem auf drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB und Art. 197 Abs. 5 StGB) erhöht.