Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (vgl. BGE 134 IV 82 E 6.2.3). Soweit den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) betreffend, hat das StGB seither keine Änderungen erfahren, weshalb die neuen Bestimmungen nicht milder sind und entsprechend altes Recht zur Anwendung gelangt.