6. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Es erscheint angezeigt, das anwendbare Recht weitestgehend bereits an dieser Stelle zu bestimmen, damit nachfolgend darauf verwiesen werden kann. Hat der Täter vor Inkrafttreten der jeweils gültigen Fassung des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind.