398 Abs. 2 und 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen und auch keine Anschlussberufung erklärt hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der «reformatio in peius»). II. Einstellung