6 gungsfolgen (inkl. Honorar der amtlichen Verteidigung) sowie die praxisgemäss ohnehin neu zu statuierenden Verfügungen betreffend DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V. 2.-3. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO).