Von der Kammer zu überprüfen sind demnach der Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Schuldspruch der Pornografie, mehrfach begangen (Ziff. III. 2. Absatz 2 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Bemessung der Strafen, die Kosten- und Entschädi-