II. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Schuldspruch wegen Pornografie, mehrfach begangen (Ziff. III. 2. Absatz 1 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Verfügung betreffend die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtkraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind demnach der Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen (Ziff.